Unterhalt

Der Unterhaltsanspruch in Familiensachen unterscheidet sich in:

  • Ehegattenunterhalt: Es wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt (Geschiedenenunterhalt unterschieden.
  • Trennungsunterhalt: Dieser Unterhalt kann ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung – ein Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses bzw. im Falle des sogenannten Rechtsmittelverzichtes bereits im Scheidungstermin – beansprucht werden.
  • Nachehelicher Unterhalt: Da der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt nicht identisch sind, muss der Ehegatte, der Unterhaltsansprüche stellt, diese separat während der Trennungszeit und nach der Scheidung einfordern.
  • Ferner gibt es den Kindesunterhalt. Die Höhe des Unterhaltes ist abhängig vom Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, das heißt des Elternteils, bei dem die Kinder nicht leben.

Sowohl der Unterhaltsanspruch bei Getrenntlebenden als auch nach der Ehescheidung setzt voraus, dass der Ehegatte nicht in der Lage ist, aus seinen Einkünften seinen Bedarf, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt, zu decken. Der Kindesunterhalt richtet sich regelmäßig nach der Düsseldorfer Tabelle.

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