Bei geringem Einkommen oder Schulden können die Ehegatten Prozesskostenhilfe (auch „Verfahrenskostenhilfe“ genannt) beantragen.
Sofern diese bewilligt wird, müssen für das jeweilige Verfahren keine Gerichtskosten bzw. Anwaltskosten bezahlt werden. Die Voraussetzungen hierfür können wir im Erstberatungstermin klären.
Das jeweils Formular für die Beantragung finden Sie auch hier: https://justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf
Gemeinsam erörtern wir ein Honorarmodell, je nach Art und Umfang Ihres Auftrags. Soweit gerichtlich für Sie aktiv werde, bin ich gesetzlich verpflichtet, mindestens die Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Rechnung zu stellen. Diese richten sich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert ihrer rechtlichen Angelegenheit.