Ehescheidung

beraten. begleiten. bewegen

Ehescheidung – Was ist zu tun?

Eine Ehescheidung hat emotionale Auswirkungen auf die Beteiligten und Folgen für alle bislang geteilten Lebensbereiche. Harte Auseinandersetzungen sollten Sie nicht nur wegen der hohen Kosten vermeiden. Kontaktieren Sie meine Kanzlei schon in der ersten Phase der Trennung. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Interessen gewahrt und Ihre Trennung und Scheidung mit möglichst wenigen Problemen abgewickelt werden kann. Nach einer Erstberatung entscheiden wir gemeinsam welcher Weg für Sie der beste ist. Ich begleite Sie und berate Sie von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Was benötige ich für eine Scheidung:

  • mindestens einjähriges Getrenntleben des Ehepaares
  • Familienstammbuch oder Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder
  • Ehevertrag, wenn vorhanden
  • telefonischen oder persönlichen Besprechungstermin mit Ihrer Anwältin

Sollten Sie die Unterlagen noch nicht vollständig haben, so kann ich auf Wunsch einen Scheidungsantrag vorbereiten und die fehlenden Dokumente für Sie anfordern.

Wichtige Fragen zur Ehescheidung

1Was ist eine einvernehmliche Scheidung?
Die einvernehmliche Scheidung Die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind, *die Ehegatten leben seit einem Jahr getrennt *beide Ehegatten sind mit der Scheidung einverstanden Wenn Scheidungsfolgesachen geregelt werden sollen, wie z.B. Unterhalt, Zugewinn, Umgang, Sorgerecht kann im Vorfeld eine Scheidungsfolgenvereinbarung erarbeitet und dem Gericht als eine notarielle Urkunde vorgelegt oder in der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung protokolliert werden. Die Vereinbarung muss mindestens eine Regelung der Punkte Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Ehewohnung und Hausrat beinhalten. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, sodass die Ehe gescheitert ist und geschieden wird.
2Was ist eine "streitige" Scheidung?
II. Die „streitige Scheidung“ Eine Ehe kann auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden werden, wenn die Parteien seit einem Jahr getrennt leben und das Gericht aufgrund eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers und aufgrund der Anhörung der Parteien davon überzeugt ist, dass die Ehe zerrüttet ist. Es muss also vorgetragen werden, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen, § 1565 Abs. 1 S.2 BGB. Der Unterschied zur einvernehmlichen Scheidung besteht darin, dass sich die Ehegatten gerade nicht hinsichtlich der Scheidungsfolgesachen einigen können.
3Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben
Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, so wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar die Zerrüttung der Ehe vermutet. Dem Gericht muss keine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden und auch auf die Zustimmung des anderen Ehegatten kommt es nicht an.
4Was ist eine Härtefallscheidung
Es besteht die Möglichkeit, die Scheidung auch ohne Ablauf des Trennungsjahres durchzuführen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei müssen die Umstände, auf welche die Unzumutbarkeit gestützt wird, gerade in der Person des anderen Ehegatten vorliegen. Diese sind z. B. Alkoholismus oder Gewalttätigkeit des Ehegatten. Der Antragsteller muss sich im gerichtlichen Scheidungsverfahren stets von einem Anwalt vertreten lassen. Es besteht Anwaltszwang, d.h. Anträge, insbesondere der Scheidungsantrag, können nur von einem Anwalt gestellt werden. Der Antragsgegner benötigt für das Scheidungsverfahren keinen Anwalt, kann aber keine Anträge stellen. Soll bei Gericht eine Vereinbarung protokolliert werden, so ist hierfür ein zweiter Anwalt erforderlich.